§82b - Zaglitsch Christian, Maschinen,Mechatronic,Hydraulik

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§82b

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Jeder gewerberechtlich genehmigte Betrieb muss dieser gesetzlichen Prüfpflicht nachkommen. Eine gesonderte Aufforderung durch die Gewerbebehörde ist nicht erforderlich (Bringschuld des Betriebes). Das heißt, auch ohne jegliche Aufforderung behördlicherseits sind gewerberechtlich genehmigte Betriebe dieser Prüfung zu unterziehen. Begehungen durch Behördenorgane ersetzen keinesfalls diese gesetzliche Prüfpflicht.

Grundsätzlich sind die gewerberechtlichen Bescheide und die dazugehörigen Einreichunterlagen (Pläne, technische Beschreibungen, udgl.) die Basis für die Prüftätigkeit.

Im Wesentlichen behandelt die Prüfung nach § 82b GewO drei Themenschwerpunkte:

  •    Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen. Als gewerberechtliche Bestimmungen sind grundsätzlich jene Verordnungen anzusehen, welche aufgrund der Gewerbeordnung erlassen wurden. Die Schwierigkeit der Umsetzung dieser Verordnungen, Paragraphen und Übergangsbestimmungen rücken diesen Themenschwerpunkt in den Vordergrund.


  •    Genehmigungszustand. Hierbei gilt es festzustellen, ob Ihr Betrieb noch entsprechend dem genehmigten Zustand existiert. Zum Beispiel sind Um- oder Zubauten, zusätzlich aufgestellte Maschinen oder geänderte Lagerarten bzw. Lagermengen dabei zu berücksichtigen. Derzeit gelten ca. 45 Verordnungen auf Basis der Gewerbeordnung!


  •    Einhaltung von Bescheidauflagen. Die Prüfung der Einhaltung von Auflagen aus gewerberechtlichen Bescheiden erfolgt zumeist durch eine Begehung Ihres Betriebes sowie durch Einsichtnahme in notwendige Dokumentationen.

 
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